AGB

AGB Holzhandel Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abschluss des jeweiligen Vertrages

1.Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen [ladungsfähige Anschrift des Verkäufers] im Folgenden „Verkäufer”2 genannt und dem jeweiligen Kunden.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB”) gelten ausschließlich. Sie gelten sowohl Gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck vornimmt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal Ausdrücklich vereinbart werden. Ent­gegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

4. Ge­genstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch den Verkäufer an den Kunden.

5. Der Vertragsschluss findet wie folgt statt3: a) Bei einem Kauf im Ladengeschäft des Verkäufers kommt der Vertrag mit Bezahlung der Ware zustande. b) Der Kunde kann persönlich, telefonisch, per Fax, Post oder über die Website des Verkäufers eine Anfrage an den Verkäufer stellen. Dieser erhält dann von dem Verkäufer ein schriftliches Angebot4. Der jeweilige Kaufvertrag kommt dann erst durch die Unterzeichnung des von dem Verkäufer unterbreiteten Angebots durch den Kunden zustande. Der Verkäufer hält sich 30 Tage an sein Angebot gebunden

6. Alle Preisangaben verstehen sich als Brutto-Europreise, soweit im jeweiligen Angebot gegenüber Unternehmern nicht anders bestimmt.

§ 2 Abwicklung des Vertrages, Versandkosten

1. Bei einem Versand der Ware, trägt der Kunde die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers.

2. Der Kaufpreis kann durch Barzahlung, Vorauskasse, per Kreditkarte, Last­schrift, auf Rechnung oder Paypal entrichtet werden.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich im Falle eines Versandkaufs, nach Eingang der Bestellung des Kunden und im Falle der Vorauskasse und/oder Paypal nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, die Ware unverzüglich an den Kunden zu versenden 9, sofern der Verkäufer nicht bei der Bestellung auf andere Lieferfristen hingewiesen hat10. Teillieferun­gen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.11

4. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.

5. Der Kunde erklärt durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit geschäftsfähig ist oder falls der Kunde das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, erklärt er durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass er das 7. Lebens­jahr vollendet hat und vor dem Bestellvorgang die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters eingeholt hat. Der Verkäufer weist darauf hin, dass ihm entstandene Schäden, die durch falsche Altersangaben, falsche Adressangaben oder Spaßbestellungen entstehen, gegen den Kunden geltend gemacht werden.

6. Der Kunde wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetz­buches handelt, die bestellte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie die jeweilige Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

7. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gern. Nr. 6 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt in diesem Fall die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8. Sollte es sich um Waren handeln, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und anderweitig nicht verkauft werden können, dann besteht kein Widerrufsrecht

§ 3 Gewährleistung und Haftung

1. Für Mängel der Waren haftet der Verkäufer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) und – wenn der Kunde Verbraucher ist – des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 474 ff. BGB), es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt.

2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die GewäMeistungsfrist der Rechte aus§ 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher gilt im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

3. Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus§ 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für gebrauchte Artikel beträgt abweichend von§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

4. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

5. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern 2, 3 und 4 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig ver­trauen darf.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

2. Wenn der Kunde Unternehmer ist, soll weiterhin Folgendes gelten:
a) Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Gegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verar­beitung ergibt.

b) Für den Fall der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten siche­rungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Verkäufer in Rechnung gestellten Betrages dieser gelieferten Ware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem§ 4 (Eigentumsvorbehalt) abge­tretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Siche­rungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Drillen verlangen.

d) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrech­te freigeben. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 5 Gefahrübergang und Verzug

1. Wenn der Kunde Unternehmer ist, dann geht beim Versendungs­verkauf die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über. Bei Verbrauchern liegt der Gefahrübergang erst bei Übergabe der Ware an den Kunden vor.

2. Der Kunde, der kein Verbraucher ist, gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat. Verbraucher geraten ebenso innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug, wenn Sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen werden.

§ 6 Rücksendekosten

Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den jeweils geschlossenen Kaufvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.

2. Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadl des Sitzes des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.

3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder der Verkäufer diese anerkannt hat. 4. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingun­gen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

AGB Holzbau und Zimmerei, Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden.

1. Allgemeines Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als ,Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen {ATV)” sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Hoja-Holz GmbH & Co. KG. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Drille weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Hoja-Holz GmbH & Co. KG unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine
2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Hoja-Holz GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.
2.2. Ein Verzugsanspruch II. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftraggeber entziehen wird.

3. Gewährleistung
3.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen zwei Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der lngebrauchnahme der Leistung.
3.2. Alle Mängel sind der Hoja-Holz GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Hoja-Holz GmbH & Co. KG oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
3.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag etc., Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse, etc.).
3.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Hoja-Holz GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der lngebrauchnahme anzuzeigen.
3.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbun­den, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Erweitertes Plandrecht
4.1. Der Hoja-Holz GmbH & Co. KG steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum Hoja-Holz GmbH & Co. KG.

6. Preise
6.1. Alle Preise sind frei­bleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 2 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.2. Alle Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer.

7. Angebote
7.1. Auf Anfrage erstellt Hoja-Holz GmbH & Co. KG unverbindliche und freibleibende Angebote, die kostenfrei sind.
7.2. Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, die Vollständigkeit der angebotenen Leistungspositionen zu prüfen.
7.3. Positionen, die nicht vorhanden sind oder nicht im vollen Umfang beschrieben, gelten als nicht angeboten. Fehlende Positi­onen müssen Hoja-Holz GmbH & Co. KG mitgeteilt werden, damit diese hinzugefügt werden können.

8. Auftragserteilung
8.1. Ein Auftrag kann bei einem Auftragsvolumen von bis zu 1.000,00 EUR brutto mündlich erteilt werden. Ab einem Auftragsvolumen von 1.001,00 EUR muss der Auftrag schriftlich erteilt werden (Nebenabreden zulässig). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zur Unterzeichnung zukommen lassen.
8.2. Wird ein Auftrag in einem Zeitraum von unter 14 Tagen seitens des Auftraggebers storniert, fällt eine Aufwandsgebühr i. H. v. 5% des Bruttoauftragsvolumens an, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu zahlen hat. Es gelten hierbei die Zahlungsbedingungen wie unter Pkt. 9.1.

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Teil-, Abschlags- und/oder Endrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
9.2. Die Gewährung von Skonto ist generell gesondert zu vereinbaren.
9.3. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gilt die VOB und das BGB der jeweils gültigen Fassung. Die Hoja-Holz GmbH & Co. KG behält es sich vor, bei Verzug Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
9.4. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.
9.5. Soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Endabrechnung mittels Aufmass.

10. Gerichtsstand
10.1. Als Gerichtsstand ist Kiel vereinbart.

11. Nebenabreden
11.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGB ·s bedürfen für deren Wirksamkeit der Schrift­form.

12. Ausschlussklausel
12.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht. Auszug aus der VOB/B§ 12

Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. (2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. (3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Ver­tragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. 6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach§ 7 trägt.

§13 Mängelansprüche
4. (1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmen­de Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. (3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Abs. §14 Abrechnung 1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen zu prüfen und abzurechnen. Er hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Ver­tragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
§15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwen­dungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinel­len Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. 5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.